Stalking aktuelle gesetzliche Entwicklung von Mag. Gerald Max Bundespolizeidirektion Wien

Das Strafrechtsänderungsgesetz 2006, welches am 1. Juli des letzten Jahres in Kraft getreten ist, hat unter anderem gesetzliche Grundlagen gegen Stalking-Handlungen gebracht. In meinem Beitrag möchte ich diese neuen gesetzlichen Grundlagen vorstellen und eingangs kurz auf das Phänomen „Stalking“ und einige Aspekte im Zusammenhang mit dem Umgang mit Stalking-Fällen eingehen.

Was versteht man unter „Stalking“?

Eigentlich leitet sich der Begriff aus der Jägersprache ab und unterschreibt ein absichtliches Verhalten, das im wiederholten Verfolgen und Belästigen von Menschen zum Ausdruck kommt. Das Opfer nimmt dieses  „Nachstellen“ als unerwünscht wahr und reagiert mit einem Gefühl der Unsicherheit bis hin zu ausgeprägter Panik und gesundheitlichen Schädigungen.

Als Stalking-Handlungen kommen in der Regel unerwünschte Telefonanrufe, Absenden von SMS, Nachgehen und Herumtreiben in der Nähe der Wohnung des Opfers, aber auch das Zusenden von „Geschenken“ vor.

 

Lösungsstrategien bei „Stalking“-Fällen

Unter den Fachleuten besteht relative Übereinstimmung, dass es keine Strategie gibt, die bei allen Stalking-Fällen eine Lösung verspricht. Jeder Einzelfall hat demnach seine eigene Entstehungsgeschichte sowie Dynamik und erfordert spezifische Lösungsansätze.

Ungeachtet dessen bestehen einige wesentliche Verhaltensempfehlungen für Stalking-Opfer.

Als grundlegend ist hier anzusehen, gegenüber dem Stalker klar und eindeutig zu formulieren, dass man keinerlei Kontakt mit ihm wünscht. Danach gilt es, jeden weiteren Kontakt konsequent „abzublocken“. Eine möglichst genaue Dokumentation der Stalking-Handlungen scheint zwar mühsam, ist aber sowohl im Hinblick auf eine etwaige strafrechtliche Verfolgung als auch eine allfällige Risikoanalyse von Bedeutung. Als zweckmäßig ist auch anzusehen, wenn das Opfer sein berufliches und privates  Umfeld darüber informiert, dass es gestalkt wird. Die solcherart informierten Personen haben dann etwa die Möglichkeit, das Opfer von bevorstehenden Stalking-Handlungen zu warnen. Auch besteht dann die Möglichkeit, dass Vertrauenspersonen durch soziale Unterstützung dem Opfer bei ihren Sorgen und Ängsten beistehen können.

 

Straftatbestand § 107 a  StGB  „Beharrliche Verfolgung“

Der neue Tatbestand im Strafgesetzbuch stellt das beharrliche widerrechtliche Verfolgen einer Person unter Strafdrohung (Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr). Gemäß §107a Abs. 2 StGB liegt eine solche „Beharrliche Verfolgung“ dann vor, wenn bestimmte Verhaltensweisen (dazu später) über eine längere Zeit hindurch fortgesetzt werden und dadurch die betroffene Person in ihrer Lebensweise unzumutbar beeinträchtigt werden könnte. Wesentlich ist, dass diese Verfolgung - also die Stalking-Handlungen -  widerrechtlich gesetzt wird. Gerechtfertigtes Handeln von Personen, die sich auf eine rechtliche Befugnis, etwa eine gesetzliche Erlaubnisnorm stützen können, unterliegt nicht dem Anwendungsbereich der Norm. Klar ist. dass somit etwa das Einschreiten von Exekutivbediensteten oder GerichtsvollzieherInnen nicht tatbestandsmäßig ist. Als widerrechtlich im Sinne der vorliegenden Bestimmung wird ein Verhalten bereits dann zu qualifizieren sein, wenn es beharrlich gegen den ausdrücklichen Willen des Opfers erfolgt. So könnte etwa das ständige Zusenden von Blumen gegen einen ausdrücklich deklarierten Willen des Opfers strafbarkeitsbegründend sein.

§107a StGB ist als schlichtes Tätigkeitsdelikt konzipiert. Somit ist zur Tatbestandsverwirklichung ein bestimmter Erfolg nicht erforderlich, wesentlich ist nur die Eignung des durch den Stalker gesetzten Verhaltens, das Opfer in seiner Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen. Ob das Opfer somit tatsächlich derart beeinträchtigt wird, ist unerheblich. Hier ist anzumerken, dass das Delikt wohl nur dann angezeigt wird, wenn sich eine betroffene Person tatsächlich beeinträchtigt fühlt.

Der Begriff „beharrlich“ kann als wiederholtes Handeln oder andauerndes Verhalten interpretiert werden. Was unter „eine länger Zeit hindurch’“ zu verstehen ist, lässt sich nicht allgemein bestimmen, sondern nur in Relation zu Tathandlung festlegen und jeweils nach den Besonderheiten des Einzelfalles deuten.

 

Varianten des „Stalking“

In Abs. 2 des neuen Straftatbestandes findet sich eine abschließende Aufzählung der erfassten Tathandlungen. Als Stalking sind demnach folgende Verhaltensweisen anzusehen:

  • Das Aufsuchen der räumlichen Nähe           
    Darunter ist insbesondere das Auflauern, das „vor dem Haus stehen“ und sonstige häufige Präsenz etwa in der Nähe der Wohnung oder der Arbeitsstätte des Opfers zu verstehen. Ein bloß ungewolltes Zusammentreffen, etwa im Supermarkt, ist selbstverständlich nicht tatbestandsmäßig. Laut den Erläuterungen zum Gesetz soll zudem die Wahrnehmbarkeit des Verhaltens des Täters durch das Opfer erforderlich sein, weshalb beispielsweise ein unbemerktes Beobachten mittels Fernglas als Tathandlung ausscheidet.
     
  • Beharrliches Verfolgen im Wege einer Telekommunikation, unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte.    
    Bei diesen Formen des Herstellens von mittelbarem Kontakt zum Opfer ist insbesondere an Telefonanrufe sowie das Versenden von  E-Mails oder SMS zu denken. Die Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels fasst die Kontaktaufnahme durch Briefe, Paketsendungen oder etwa auch das Hinterlassen von Nachrichten an der Auto-Windschutzscheibe zusammen. Über Dritte wird der Kontakt hergestellt, indem der Täter über Angehörige oder sonstige Personen, beispielsweise Arbeitskollegen des Opfers mit diesem in Verbindung tritt.         
    Zu Ziffer 2 ist anzumerken, dass bei Stalking in Form der darin geschilderten Verhaltenweisen ein Antragsdelikt vorliegt. Polizeiliches Agieren beschränkt sich somit – außer über ausdrückliche Anordnung der zuständigen Staatsanwaltschaft nach Antragsstellung des Opfers -  auf die Entgegennahme der Anzeige und eine allfällige Dokumentation des Antrages.
     
  • Bestellung von Waren oder Dienstleistungen           
    Tatbestandsmäßig soll hier die Aufgabe von Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen durch den „Stalker“ unter Verwendung personenbezogener Daten des Opfers sein. Dadurch konnte auch eine gewisse strafrechtliche Lücke geschlossen werden, zumal bei solchen Bestellungen mangels Bereicherungsvorsatz des Täters Betrug i. S. der §§ 146 ff StGB nicht anzunehmen ist.
     
  • „Stalking“ in Form der Veranlassung Dritter, mit dem Opfer Kontakt aufzunehmen 
    Hier ist als mögliche Tathandlung das Schalten von Zeitungsannoncen in Erwägung zu ziehen. So könnte etwa der Täter selbst eine Kontaktanzeige mit dem Angebot sexueller Dienstleistungen aufgeben und dort die Telefonnummer des Opfers anführen.

 

Polizeiliche Praxis im Umgang mit dem Stalking - Paragraphen

Bei der „Beharrlichen Verfolgung“ handelt es sich um ein Offizialdelikt, weshalb der Sicherheitsexekutive einerseits grundsätzlich schon bestehende Befugnisse zur Abwehr  gefährlicher Angriffe nach dem Sicherheitspolizeigesetz (wie Wegweisungen und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen, Identitätsfeststellungen oder erkennungsdienstliche Behandlung) zur Verfügung stehen. Andererseits können auch Befugnisse nach der Strafprozessordnung in Anspruch genommen werden. Da § 107a StGB als Delikt mit Landesgerichtszuständigkeit ausgestaltet ist, stehen auch die umfangreichen Festnahmebefugnisse nach der Strafprozessordnung zur Verfügung.

Gemäß der Neufassung des § 25 Abs. 3 Sicherheitspolizeigesetz können die Interventionsstellen vertraglich beauftragt werden, Menschen, die von „Beharrlicher Verfolgung“ bedroht sind, zu unterstützen. Dazu vertritt das Bundesministerium für Inneres offensichtlich die Auffassung, dass ein solcher Vertragsabschluss nicht erforderlich ist und bereits bestehende Verträge für eine Datenübermittlungsbefugnis durch die Sicherheitsexekutive eine ausreichende rechtliche Grundlage darstellen.

Wie erwartet, ist es unmittelbar nach Inkrafttreten des § 107a StGB in Wien zu relativ vielen diesbezüglichen Anzeigenerstattungen gekommen. So wurden im ersten Monat insgesamt.ca.90 solche Anzeigen erstattet. Es bleibt abzuwarten, ob diese Frequenz ähnlich hoch bleibt oder doch – was manche annehmen –  sinken wird, da dann die eher schon vor dem 01.07.2006 bestandenen „alten Fälle“ angezeigt wurden.

 

„Stalking“ – Unterlassungsanspruch nach der Exekutionsordnung

Das Strafrechtsänderungsgesetz hat im Sinne eines „Stalking – Gesamtpaketes“ auch eine Änderung der Exekutionsordnung mit sich gebracht. Der neue § 382g EO schafft die Möglichkeit, insbesondere in Fällen des Stalkings rasche Abhilfe zu erwirken, um weitere Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre des Opfers hintanzuhalten. § 382g EO zählt typische Sicherungsmittel auf, welche für diese Einstweiligen Verfügungen in Betracht kommen. Hinsichtlich einzelner dieser Sicherungsmittel können auch die Sicherheitsbehörden mit dem Vollzug beauftragt werden. Somit können die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einschreiten und unmittelbare Hilfe gewährleisten, wenn der Gefährder – entgegen den Anordnungen einer Einstweiligen Verfügung – physische Nähe zum Opfer herstellt oder dies versucht. Dem gegenüber besteht eine solche Möglichkeit für die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes etwa nicht in Fällen der brieflichen oder telefonischen Kontaktaufnahme. Solche Handlungen, etwa das Zusenden von E-Mails oder ständige Telefonanrufe könnten ja auch kaum durch unmittelbare Befehls- und Zwangsgewalt unterbunden werden.

 

Wegfall der Ermächtigung bei „Gefährlicher Drohung“ im Familienkreis

Auf eine weitere wesentliche Neuerung durch das Strafrechtsänderungsgesetz 2006 möchte ich zuletzt noch hinweisen. Entgegen der Rechtslage vor dem 01.07.2006 ist seitdem bei Verdachtslagen wegen „Gefährlicher Drohung“ im Sinne des § 107 StGB bei Begehung im Familienkreis eine Ermächtigung der bedrohten Person für die weitere Strafverfolgung nicht mehr erforderlich.

Mangels einer ausdrücklichen Übergangsregelung zeigte sich hinsichtlich dieser Gesetzesänderung eine durchaus interessante juristische Problemstellung. Wie war vorzugehen, wenn eine vor dem 01.07.2006 erfolgte „Gefährliche Drohung“ im Familienkreis erst nach diesem Tag angezeigt wurde? Der Einführungserlass des Bundesministeriums für Justiz vom 27.06.2006 enthält zu dieser Thematik folgenden Hinweis:

„Erstreckt sich die Strafverfolgung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des § 107 StGB n.F. hinweg bzw. setzt sie erst danach ein, so ist bei vor dem Stichtag liegenden gefährlichen Drohungen bei Begehung im Familienkreis im Sinne des nach den §§ 1, 61 StGB durchzuführenden Günstigkeitsvergleiches dieErteilung einer Ermächtigung durch den Verletzten notwendig.

Praktische Relevanz in der Polizeiarbeit hatte dieser Aspekt aber wohl nur im Zeitraum unmittelbar nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung.